Mit dem revidierten Erbrecht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen und sind somit flexibler als bis anhin.
Wichtig: Das neue Recht gilt für alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser, unabhängig vom Datum des Testaments oder Erbvertrags.
Was ändert sich
Nachkommen: Der Pflichtteil der Nachkommen wird von bisher 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt
Eltern: Eltern steht zukünftig kein Pflichtteil mehr zu
Partner in Scheidung: Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte in bestimmten Fällen seinen Pflichtteilsanspruch und kann vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen werden
Was bleibt gleich
überlebende Ehepartner / eingetragene Partner: Der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners oder des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei ½ des gesetzlichen Erbanspruchs
Was bedeutet das nun?
Sollten Sie kein Testament verfasst haben, hat das revidierte Erbrecht keinen Einfluss auf Ihren Nachlass, da es keine Änderungen gibt bei der gesetzlichen Erbfolge.
Wenn Sie ein Testament verfasst haben, kann das revidierte Erbrecht, je nach Familiensituation oder Formulierung, keine bis sehr grosse Auswirkungen auf die Erbansprüche Ihrer zukünftigen Erben haben.
Haben Sie einen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die gleiche Problematik wie beim Testament. Wichtig zu erwähnen ist, dass die Änderung des Erbvertrags einer öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung aller Vertragsparteien bedarf.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen Ihre Nachlassregelung zu überprüfen, ob und welche Auswirkungen das revidierte Erbrecht auf Ihre Erbfolge hat. Dies vor allem dann, wenn Sie Ihren Nachlass mittels Testament oder Erbvertrag geregelt haben.
Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie mehr darüber erfahren? Kontaktieren Sie uns unverbindlich für einen Termin.
Den neue Gesetzestext finden Sie hier: ZGB
Quelle: Notariate Zürich, Merkblatt
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