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Ehe für alle - Warum ist eine Umwandlung sinnvoll? Teil 1

Aktualisiert: 17. Apr.

Seit 1. Juli 2022 ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich und hat den bis anhin genutzten Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft ersetzt. Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben bestehen und können in eine Ehe umgewandelt werden. Es ist jedoch nicht mehr möglich eine eingetragenen Partnerschaft einzugehen.


Auch wenn der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft auf dem Modell der Ehe beruht, gibt es doch einige wichtige Unterschiede. Weshalb es sinnvoll ist, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, erläutern wir Ihnen in dieser zweiteiligen Blogserie.


Ein Altarbogen in der Natur


Kurz zusammengefasst

In den zwei Blogbeiträgen legen wir ein spezielles Augenmerk auf folgende Schwerpunkte:

  • Teil 1 der Güterstand: Was ist ein Güterstand? Welches sind die Unterschiede und welche Folgen hat eine Umwandlung in den Zivilstand der Ehe?

  • Teil 2 die vereinfachte Einbürgerung: Welche Arten von Einbürgerung gibt es und welchen Zusammenhang hat der Zivilstand mit dem Einbürgerungsverfahren?

 

Güterstand


Arten

In der Schweiz wird zwischen drei verschiedenen Güterständen unterschieden:

  • Errungenschaftsbeteiligung

  • Gütertrennung

  • Gütergemeinschaft

Errungenschaftsbeteiligung

Haben die Ehepersonen keine speziellen Abmachungen getroffen, wie zum Beispiel einen Ehevertrag abgeschlossen, kommt bei der Eheschliessung automatisch der Güterstand der Errungenschaft zum Zug, auch «ordentlicher Güterstand» genannt.


Dieser Güterstand wird in vier Gütermassen eingeteilt: Die Errungenschaft und das Eigengut jeder Eheperson.


Unter die Errungenschaft fallen unter anderem Vermögenswerte, die eine Eheperson während der Dauer der Ehe entgeltlich erworben hat, wie zum Beispiel Einkommen, Leistungen von Sozialversicherungen oder auch Erträge des Eigenguts.


Zum Eigengut wiederum gehören Vermögenswerte, die eine Eheperson in die Ehe eingebracht haben oder später durch Erbgang oder ähnlichem unentgeltlich zugeflossen sind, aber auch Vermögenswerte, welche ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut und Genugtuungsansprüche.


Innerhalb der gesetzlichen Schranken kann jede Eheperson über ihr Eigengut und ihre Errungenschaft verfügen, es verwalten und nutzen. Dies wiederum bedeutet, dass jede Eheperson für deren Schulden mit ihrem gesamten Vermögen haftet.


Wenn es zu einer Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung kommt, aufgrund von Scheidung, Ungültigkeit der Ehe, Wahl eines anderen Güterstandes oder im Todesfall, nimmt in einem ersten Schritt jede Eheperson die eigenen Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden. In einem zweiten Schritt werden die gegenseitigen Schulden geregelt. Im letzten Schritt findet dann die Ausgleichsberechnung statt. Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag. Jeder Eheperson oder den Erben und Erbinnen steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. Die Forderungen werden verrechnet.


Gütertrennung

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jede Eheperson ihr Ver­mögen und verfügt darüber. Das heisst es gibt kein gemeinsames Vermögen.


Bei einer Auflösung des Güterstands der Gütertrennung gibt es keine Aufteilung von Vermögenswerten, da es nie eine gemeinsame Gütermasse gab.


Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jeder Eheperson.


Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehepersonen zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind, namentlich die Gegenstände, die jeder Eheperson ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche.


Das Gesamtgut gehört beiden Ehepersonen ungeteilt und keine der Ehepersonen kann über ihren Anteil am Gesamtgut verfügen. Dies bedeutet auch, dass ohne Zustimmung des anderen niemand eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen kann.


Wird die Gütergemeinschaft durch Tod einer Eheperson oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jeder Eheperson oder den Erbinnen und Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.


Bei Scheidung, Trennung, Ungültigkeitserklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jede Eheperson vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung ihr Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut kommt den Ehepersonen dann je zur Hälfte zu.

 

Voraussetzungen für eine Umwandlung

Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, um eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln:

  • Die eingetragene Partnerschaft ist vor dem 1. Juli 2022 beurkundet worden

  • Die eingetragene Partnerschaft ist nicht aufgelöst worden

 

Unterschied Ehe und eingetragene Partnerschaft

Bei der eingetragenen Partnerschaft war eine Wahl des Güterstands nicht möglich, da die Gütertrennung vorgegeben war beziehungsweise andere Wünsche konnten nur vertraglich festgehalten werden.


Bei der Ehe kann hingegen zwischen den drei Güterständen gewählt werden. Möchte ein Paar nun den Zivilstand von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe ändern, hat es die Möglichkeit, vom Güterstand der Gütertrennung zur Errungenschaftsbeteiligung zu wechseln. Während der Ehe ist es möglich den Güterstand zu ändern. Jedoch ist dieser Wechsel mit einigem Zeitaufwand verbunden, weshalb es ratsam ist, schon von Beginn weg die für sich richtige Wahl zu treffen.


Welcher der drei Güterstände für die Ehe passt, ist eine individuelle Frage und kann hier nicht beantwortet werden. Wichtig erscheint es uns jedoch, dass das Thema rechtzeitig in der Partnerschaft thematisiert und gegebenenfalls ein Experte oder eine Expertin konsultiert wird.


Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie mehr darüber erfahren? Kontaktieren Sie uns unverbindlich für einen Termin.



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