Seit 1. Juli 2022 ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich und hat den bis anhin genutzten Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft ersetzt. Bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben bestehen und können in eine Ehe umgewandelt werden. Es ist jedoch nicht mehr möglich eine eingetragenen Partnerschaft einzugehen.
Auch wenn der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft auf dem Modell der Ehe beruht, gibt es doch einige wichtige Unterschiede. Weshalb es sinnvoll ist, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, erläutern wir Ihnen in dieser zweiteiligen Blogserie.
Kurz zusammengefasst
In den zwei Blogbeiträgen legen wir ein spezielles Augenmerk auf folgende Schwerpunkte:
Teil 1 der Güterstand: Was ist ein Güterstand? Welches sind die Unterschiede und welche Folgen hat eine Umwandlung in den Zivilstand der Ehe?
Teil 2 die Vereinfachte Einbürgerung: Welche Arten von Einbürgerung gibt es und welchen Zusammenhang hat der Zivilstand mit dem Einbürgerungsverfahren?
Vereinfachte Einbürgerung
Arten
Es wird zwischen zwei Arten von Einbürgerung unterschieden, der Ordentlichen und der Erleichterten.
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können ausländische Staatsbürger:innen, welche mit einer oder einem Schweizer:in verheiratet sind, ausländische Personen der dritten Ausländergeneration oder ausländische Kinder von eingebürgerten Personen sofern deren 22 Altersjahr noch nicht erreicht ist.
Alle anderen ausländischen Personen unterliegen der ordentlichen Einbürgerung. Diese setzt unter anderem eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und einen in der Regel mindestens 10 -jährigen Wohnsitz in der Schweiz voraus. Die zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbrachten Jahre zählen doppelt, der tatsächliche Aufenthalt muss jedoch mindestens sechs Jahre betragen.
Voraussetzungen Allgemein
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die gesuchstellende Person
erfolgreich integriert ist,
mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist und
keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt
Erleichterte Einbürgerung - Voraussetzungen Ehe
Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann die Eheperson stellen, welche
mit einem oder einer Schweizer:in verheiratet ist
die einzubürgernde Person muss sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und das letzte Jahr vor der Gesuchseinreichung in der Schweiz verbracht haben
seit drei Jahren mit dem oder der Schweizer:in verheiratet sein
In folgenden Fällen ist die erleichterte Einbürgerung ausgeschlossen:
wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung beide Ehepersonen eine ausländische Staatsangehörigkeit hatten und die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung nach der Eheschliessung erworben hat oder
die Schweizer Eheperson im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits verstorben ist
Unterschied Ehe und eingetragene Partnerschaft
Im Gegensatz zur Ehe, wo die ausländische Eheperson die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung hat, unterliegt der oder die ausländische Partner:in bei der eingetragenen Partnerschaft der ordentlichen Einbürgerung. Es gibt lediglich eine Erleichterung im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung, wenn die zu einbürgernde Person mindestens seit 3 Jahren mit dem oder der Schweizer Partner:in in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz angemeldet ist.
Möchte ein Paar nun den Zivilstand von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe ändern, hat der oder die ausländische Staatsbürger:in neu die Möglichkeit sich erleichtert einbürgern zu lassen. Bei einer Umwandlung wird die vorangegangene Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Unter Umstände lohnt sich daher die Prüfung der Änderung einer eingetragenen Partnerschaft zu einer Ehe auch aus migrationsrechtlicher Sicht. Auch dieser Aspekt kann und soll vollumfassend beachtet werden.
Quelle: Staatssekretariat für Migration
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