Am 25. September 2022 hat das Volk die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen, welche voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Die Reform setzt sich aus zwei Vorlagen zusammen: der Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Was die Annahme der Reform für die Bevölkerung - vor allem die Frauen der Übergangsgeneration - bedeutet, haben wir unten für Sie aufgelistet.
Kurz zusammengefasst
Das neue Referenzalter für Männer und Frauen liegt bei 65 Jahren
Frauen der Übergangsgeneration haben aufgrund der Erhöhung des Referenzalters Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen
Die Altersrente kann zwischen 63 und 70 Jahren flexibel und schrittweise bezogen werden
Erhöhung der MWST um 0,4%
Was bedeutet Übergangsgeneration?
Die Übergangsgeneration umfasst 9 Jahrgänge und betrifft die Frauen, welche beim Inkrafttreten der Reform 55 Jahre oder älter sind. Die AHV 21 sollte am 1. Januar 2024 in Kraft treten, was bedeuten würde, dass die Jahrgänge 1961 bis 1969 betroffen wären.
Ausgleichsmassnahmen
Es gibt zwei Massnahmen, um die Erhöhung des Referenzalters für Frauen abzufedern:
Lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, welche ihre Altersrente nicht vorbeziehen
Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente vorbeziehen
Der Rentenzuschlag beträgt:
CHF 160.- für durchschnittliche Jahreseinkommen von ≤ CHF 57 360
CHF 100.- für durchschnittliche Jahreseinkommen von CHF 57'361 bis CHF 71 700.-
CHF 50.- für durchschnittliche Jahreseinkommen von ≥ CHF 71 701
Wichtig dabei ist, dass der Rentenzuschlag nicht der Plafonierung der Altersrente von Ehepaaren unterliegt und über die Maximalrente hinaus bezahlt wird. Zudem hat der Rentenzuschlag keine Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL).
Flexibler Rentenbezug
Heute können Männer und Frauen ihre Altersrente um maximal 2 Jahre vorbeziehen. Der Rentenvorbezug führt zu einer Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr. Gleichzeitig kann die Rente aber auch aufgeschoben werden, dies um maximal 5 Jahre. Durch den Rentenaufschub besteht Anspruch auf einen Zuschlag, dessen Höhe von der Dauer des Aufschubs abhängt (5,2 % bis 31,5 %).
Mit der AHV Reform wird der Rentenbezug nun etwas flexibler gestaltet und der Teilrentenvorbezug sowie der Teilrentenaufschub wird eingeführt.
Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65
Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach 65 Jahren gilt in der AHV ein Freibetrag von CHF 1400 im Monat bzw. CHF 16 800 im Jahr. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt werden, führen jedoch nicht zu einer höheren Altersrente.
Ab in Kraft treten der Reform wird es möglich sein auf den Freibetrag zu verzichten, damit die nach dem Rentenalter bezahlten AHV-Beiträge berücksichtig werden können, zum Beispiel für die Schliessung von Beitragslücken oder der Verbesserung der AHV-Rente (bis zur maximalen Rente).
Erhöhung der Mehrwertsteuer
Die MwSt. wird wie folgt erhöht:
Normalsatz 7.7% = +0.4% auf neu 8.1%
Reduzierte Satz 2.5% = +0.1% auf neu 2.6%
Sondersatz Beherbergung 3.7% = +0.1% auf neu 3.8%
Fazit
Personen, insbesondere Frauen der Übergangsgeneration, welche sich dem Rentenalter nähern, empfehlen wir, sich vertieft mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie mehr darüber erfahren? Kontaktieren Sie uns unverbindlich für einen Termin.
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