„Bei Geld hört die Freundschaft auf“
Ein altbekanntes Sprichwort, das leider allzu oft auch innerhalb der Familie bittere Realität wird. Ob beim Kauf des ersten Eigenheims, bei der Finanzierung einer Weiterbildung oder bei der Anschubfinanzierung eines Start-ups: Finanzielle Unterstützung unter Familienangehörigen ist weit verbreitet und ermöglicht häufig Projekte, die sonst nicht realisierbar wären.
Was als wohlmeinende Unterstützung und auf gegenseitigem Vertrauen beginnt, kann ohne klare Vereinbarungen jedoch schnell zu Missverständnissen und Konflikten führen. Besonders heikel wird es, wenn Jahre später niemand mehr genau weiss, ob ein Betrag als Darlehen, Schenkung oder Erbvorbezug gedacht war. Auch steuerliche und erbrechtliche Fragen können eine ursprünglich einfache Familienhilfe kompliziert machen.
Ein mündliches Versprechen am Küchentisch mag unter Familienangehörigen zwar funktionieren, bei grösseren Beträgen sollte darauf dennoch nicht vertraut werden. Ein schriftlicher Darlehensvertrag schafft Klarheit und schützt beide Seiten.
Die rechtliche und steuerliche Realität
Ein Darlehensvertrag ist nach Schweizer Recht grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Ein Darlehen kann daher grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden. In der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung bei Darlehen innerhalb der Familie jedoch dringend zu empfehlen.
Denn ohne schriftlichen Vertrag kann es später schwierig werden, nachzuweisen, ob das Geld tatsächlich zurückbezahlt werden muss oder ob es sich um eine Schenkung beziehungsweise einen Erbvorbezug gehandelt hat. Je länger die Vereinbarung zurückliegt und je weniger der Zahlungsfluss dokumentiert ist, desto grösser kann das Konfliktpotenzial werden.
Auch aus steuerlicher Sicht ist eine klare Dokumentation wichtig. Ob ein Vermögensübergang als Darlehen, Schenkung oder Erbvorbezug qualifiziert wird, hängt von den konkreten Umständen ab. Die steuerlichen Folgen richten sich zudem nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Wie wird ein Familien-Darlehen steuerlich behandelt?
Darlehensgeber:
- Die noch offene Darlehensforderung stellt grundsätzlich einen Vermögenswert des Darlehensgebers dar und ist entsprechend in der Steuererklärung zu deklarieren. Erhaltene Darlehenszinsen gelten grundsätzlich als steuerbares Einkommen.
Darlehensnehmer:
- Der Darlehensnehmer kann die bestehende Schuld grundsätzlich als Schuld vom steuerbaren Vermögen abziehen. Bezahlte Schuldzinsen können, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Wichtig: Die konkrete steuerliche Behandlung kann je nach Kanton und Ausgestaltung des Darlehens unterschiedlich sein. Bei grösseren Beträgen empfiehlt es sich deshalb, die steuerlichen Konsequenzen vor Abschluss der Vereinbarung zu prüfen.
Zinsloses Familien-Darlehen: Ist das möglich?
Ja. Ein Darlehen kann grundsätzlich auch zinslos gewährt werden. Gerade innerhalb der Familie ist dies häufig der Fall.
Wichtig ist jedoch, die Vereinbarung eindeutig zu dokumentieren. Wenn keine Zinsen geschuldet sind, sollte im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden, dass das Darlehen zinslos gewährt wird.
Bei grösseren Beträgen oder besonderen Konstellationen sollte zudem geprüft werden, ob die konkrete Ausgestaltung steuerliche Auswirkungen haben kann. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass aus den Vertragsunterlagen und der tatsächlichen Abwicklung klar hervorgeht, dass die Parteien ein Darlehen und keine Schenkung vereinbart haben.
Familien-Darlehen bei einer Immobilienfinanzierung
Besonders häufig kommen Familiendarlehen beim Erwerb von Wohneigentum zum Einsatz. Eltern unterstützen ihre Kinder beispielsweise mit einem Darlehen, damit diese die erforderlichen Eigenmittel für den Kauf einer Immobilie aufbringen können.
Hier ist besondere Vorsicht geboten: Die finanzierende Bank wird die finanzielle Gesamtsituation des Kreditnehmers prüfen. Neben Einkommen, Hypothek und weiteren Verpflichtungen kann auch ein Familiendarlehen für die Tragbarkeit relevant sein.
Schweizer Banken finanzieren selbstgenutztes Wohneigentum grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Belehnungsgrad. Käufer benötigen deshalb in der Regel mindestens 20 Prozent Eigenmittel. Wie ein zusätzliches Familiendarlehen von der Bank behandelt wird, hängt von dessen konkreter Ausgestaltung und den Vorgaben des jeweiligen Finanzinstituts ab.
Eine feste Rückzahlungspflicht oder laufende Zinszahlungen können die finanzielle Belastung des Darlehensnehmers erhöhen und damit die Tragbarkeit beeinflussen. Umgekehrt kann die Bank bei einem nachrangigen Familiendarlehen verlangen, dass die Forderung der Eltern gegenüber der Bank nachrangig behandelt wird.
Ein sogenannter Rangrücktritt kann dabei die Position der finanzierenden Bank stärken. Ob ein solcher erforderlich ist und wie er ausgestaltet wird, sollte frühzeitig mit der Bank abgestimmt werden.
Wichtig: Ein Familiendarlehen sollte nicht abgeschlossen werden, bevor geklärt ist, wie die finanzierende Bank dieses behandelt.
Darlehen, Schenkung oder Erbvorbezug?
Gerade innerhalb der Familie ist die Abgrenzung besonders wichtig.
Bei einem Darlehen besteht grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung. Bei einer Schenkung wird Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen. Ein Erbvorbezug ist grundsätzlich eine lebzeitige Zuwendung, die bei der späteren Erbteilung unter Umständen berücksichtigt werden muss.
Diese Unterschiede können erhebliche rechtliche, steuerliche und erbrechtliche Folgen haben.
Deshalb sollte bereits bei der Auszahlung klar festgehalten werden, was tatsächlich beabsichtigt ist. Auch der Zahlungsfluss sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, idealerweise durch eine Banküberweisung und nicht durch eine Barzahlung.
Was passiert mit dem Darlehen beim Tod des Darlehensgebers?
Ein häufig unterschätzter Punkt ist das Erbrecht.
Stirbt der Darlehensgeber, fällt eine noch offene Darlehensforderung grundsätzlich in seinen Nachlass. Die Erben treten damit gemeinschaftlich in die Gläubigerstellung ein. Aus einer persönlichen Vereinbarung zwischen Eltern und Kind kann dadurch plötzlich eine Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber einem einzelnen Familienmitglied werden.
Das kann insbesondere dann zu Konflikten führen, wenn mehrere Geschwister beteiligt sind.
Zusätzlich stellt sich die Frage, ob eine frühere Zuwendung bei der späteren Erbteilung ausgleichungspflichtig ist. Dabei muss zwischen einem echten Darlehen, einer Schenkung, einem Erbvorbezug und einem späteren Erlass der Darlehensforderung unterschieden werden.
Wer vermeiden möchte, dass ein Familiendarlehen Jahre später zum Streitpunkt unter Geschwistern wird, sollte diese Fragen frühzeitig klären. Je nach Situation kann neben dem Darlehensvertrag auch eine separate erbrechtliche Regelung sinnvoll sein.
Was gehört in einen guten Darlehensvertrag?
Ein professioneller Darlehensvertrag muss kein juristisches Monster sein. Die wichtigsten Punkte sollten jedoch eindeutig und nachvollziehbar geregelt werden.
Ein solider Vertrag sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Vertragsparteien: Vollständige Personalien von Darlehensgeber und Darlehensnehmer.
- Darlehensbetrag und Währung: Der genaue Betrag und die vereinbarte Währung.
- Auszahlung: Zeitpunkt und Form der Auszahlung. Bei grösseren Beträgen empfiehlt sich eine nachvollziehbare Banküberweisung.
- Verwendungszweck: Falls relevant, sollte festgehalten werden, wofür das Geld verwendet wird, beispielsweise für den Erwerb einer bestimmten Liegenschaft.
- Verzinsung: Höhe des Zinssatzes und Fälligkeit der Zinsen. Bei einem zinslosen Darlehen sollte dies ausdrücklich festgehalten werden.
- Rückzahlung: Festlegung von Laufzeit, Amortisationen und Fälligkeit der Rückzahlung.
- Kündigung: Regelung der ordentlichen und gegebenenfalls ausserordentlichen Kündigung.
- Zahlungsverzug: Was geschieht, wenn vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden?
- Vorzeitige Rückzahlung: Darf der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen?
- Sicherheiten: Bei grösseren Beträgen können je nach Situation Sicherheiten wie ein Schuldbrief oder die Verpfändung von Vermögenswerten geprüft werden.
- Besondere Ereignisse: Je nach Zweck des Darlehens können beispielsweise ein Verkauf der finanzierten Immobilie, ein Todesfall oder eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit geregelt werden.
- Erbrechtliche Behandlung: Bei Darlehen innerhalb der Familie sollte geprüft werden, ob ergänzende erbrechtliche Regelungen sinnvoll sind.
Klare Regeln schützen die Familie
Ein schriftlicher Vertrag bedeutet nicht Misstrauen. Im Gegenteil: Gerade weil es sich um Familienangehörige handelt, lohnt es sich, Erwartungen und Verpflichtungen von Anfang an klar zu definieren.
Wer weiss, wie viel geschuldet wird, wann zurückbezahlt werden muss, ob Zinsen anfallen und was im Todes- oder Verkaufsfall passiert, schafft Sicherheit für alle Beteiligten.
Ein sauber dokumentiertes Familien-Darlehen hilft zudem dabei, die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber Banken und Steuerbehörden nachvollziehbar darzustellen. Es verhindert zwar nicht jede rechtliche oder steuerliche Frage, schafft aber eine solide Grundlage für deren Beurteilung.
Fazit
Ein Familien-Darlehen ist weit mehr als eine reine Formsache. Es kann jungen Familien den Weg ins Eigenheim ermöglichen, eine Ausbildung finanzieren oder einem Unternehmen beim Start helfen. Gleichzeitig kann eine unklare Vereinbarung zu steuerlichen Fragen, erbrechtlichen Konflikten und im schlimmsten Fall zu einem familiären Streit führen.
Wer ein Familien-Darlehen gewährt oder aufnimmt, sollte deshalb nicht nur auf gegenseitiges Vertrauen setzen. Ein klarer schriftlicher Vertrag, nachvollziehbare Zahlungsflüsse und eine frühzeitige Klärung der steuerlichen und erbrechtlichen Auswirkungen schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.
Besonders bei hohen Beträgen, Immobilienfinanzierungen oder mehreren Erben empfiehlt es sich, die konkrete Situation vor Abschluss der Vereinbarung fachlich prüfen zu lassen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Familien-Darlehen steuerlich und erbrechtlich sauber aufzusetzen, Verträge auf die konkrete Situation abzustimmen und mögliche Stolpersteine frühzeitig zu erkennen.
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